Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsverhältnisse , die DDorn eingeht. Sie sind ein integrierter Bestandteil des Vertrages. Bei Kollision mit Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gehen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Vertragsparteien vereinbaren für die Gültigkeit die Schriftform. Diese ist gegeben, wenn die Vertragsparteien mit Fax oder anderen elektro­ nischen Medien (E-Mail) kommunizieren Mündliche Abreden lösen keine Rechtsfolgen aus.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten uneingeschränkt gegen­ über Unternehmern iSd KSchG. Zwingende Schutznormen zugunsten von Verbrauchern (KSchG) bleiben unberührt und ist diesfalls die jeweilige Bestimmung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen­ über dem Verbraucher gesetzeskonform auszulegen.
3. Bei Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Unwirksame Bestimmungen sind so zu ergänzen und auszulegen, dass der ursprünglich beabsichtigte Zweck die­ ser Bestimmung nur soweit abgeändert wird, dass eine gesetzeskonforme Vereinbarung vorliegt.
4. DDorn ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu betrauen.
5. Angebote der DDorn sind freibleibend und unverbindlich. Angebotsunterlagen sowie sämtliche mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehenden Dokumente dürfen Drillen nicht zugänglich gemacht werden.
6. Vor Abschluss eines Vertrages ist DDorn nicht verpflichtet, die örtlichen Gegebenheiten im Detail anzusehen, sondern DDorn setzt für Zwecke der Angebotslegung übliche Verhältnisse und üblichen Aufwand voraus.
7. Für Art und Umfang der Leistungen ist allein der Inhalt des Angebots inklusi­ve der jeweiligen Leistungsbeschreibung(en) sowie der Auftragsbestätigung maßgebend.
8. Es wird vorausgesetzt, dass von Seite des Vertragspartners die üblichen Voraussetzungen (freier Zugang, übliche Anfahrtsmöglichkei,t keine beson­deren oder unbekannten Erschwernisse oder Gefahren, Übergabe der notwendigen Schlüssel etc.) erbracht werden oder anderenfalls dies vor Vertragsabschluss ausdrücklich offen gelegt wird. Der Vertragspartner ver­ pflichtet sich für den Fall, dass Teile des vertragsgegenständlichen Objektes oder darin eingebrachte Gegenstände im Rahmen der Leistungserbringung einer speziellen Behandlung bedürfen, DDorn darauf hinzuwei- sen. Der Vertragspartner stellt einen geeigneten Raum zum Umkleiden des Reinigungspersonals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen der DDorn sowie Strom und Wasser zur Verfügung. Der Vertragspartner gestattet der DDorn im betreuten Objekt oder auf der betreuten Liegenschaft Hinweistafeln anzubringen , wo der Name sowie die Telefonnummer der DDorn angeführt ist. Anweisungen betreffend Durchführung von Arbeiten werden vom Personal der DDorn nur vom Bevollmächtigen der DDorn ent- gegengenommen.
9. Soweit nichts anderes vereinbart, gilt als Leistungszeitraum „Werktags zwischen 6.00 und 21.00 Uhr“ vereinbart. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die vereinbarten Zeiten für die vertragsgegenständlichen Leistungen so einzuhalten, dass weder der Betrieb des Vertragspartners behindert, noch die Arbeiten der DDorn erschwert werden.
10. Bei Annahme des Vertrages wird die Kreditwürdigkeit des Vertragpartners vorausgesetzt. Tritt danach beim Vertragspartner eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, so ist DDorn berechtig,t vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauskasse zu verlangen.
11. Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich bereit die Leistungen der DDom nach Beendigung dieser am selben Werktag abzunehmen und die die vertragskonforme und ordentliche Ausführung der Leistungen zu bestätigen. Sollte eine solche Abnahme nicht erfolgen, so gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbrach,t wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, läng­ stens innerhalb von 3 Werktagen nach Leistungserbringun,gerfolgt.
12. Es wird vermutet, dass Schäden nicht durch DDorn verursacht wurden, wenn der jeweilige Schaden nicht unverzüglich nach Art und Höhe DDorn angezeigt wird.
13. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, wird der Vertrag jeweils auf einen bestimmten Zeitraum geschlossen. Sollte der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Periode schriftlich bei DDorn gekün- digt werden, so verlängert sich der Vertrag automatisch ohne gesonderte Vereinbarung um eine weitere Periode. Sollte eine Zeitangabe fehlen, so zählen automatisch 12 Monate ab Beginn der Zusammenarbeit als verein- barte Periode. DDorn ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn insbesondere der Vertragspartner mit 2 oder mehr Monatszahlungen im Verzug ist.
14. Ereignisse der höheren Gewalt, wie z.B. Streik, Aussperrung usw., stellen insbesondere keinen Grund zur Kündigung oder Geltendmachung von eventuellen Schadenersatzansprüchen dar. Bei Ereignissen höherer Gewalt sowie bei (vorübergehenden) Einschränkungen der Leistungserbringung durch die DDorn, die nicht in die Sphäre der DDorn fallen und nicht durch sie verschuldet wurden, kann des weiteren eine termingerechte Leistungserbringung nicht gewährleistet werden und Verzögerungen der Leistungserbringung in diesen Fällen berechtigen den Vertragspartner nicht zu einer Reduktion oder Minderung des Entgelts.
15. Die angebotenen und bestätigten Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, jeweils in Euro ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Die Preise basieren jeweils auf dem aktuellen Lohn- und Preisgefüge des Monates, in dem das Angebot gelegt wird. Für Leistungen, die außer­ halb der Normalarbeitszeit liegen, werden die gesetzlichen Zuschläge für Überstunden der eingesetzten Arbeitskräfte verrechnet. Die Preise gelten insbesondere nur für normale Verschmutzungen. Reinigungen , die insbe­ sondere mit speziellen Mitteln behandelt werden müssen oder Reinigungen von Ekel erregenden Verschmutzungen werden von DDorn als Regieleistungen verrechnet. Bei Beauftragung zum Abtransport und Entsorgung von Abfällen aller Art werden die Kosten ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt. Steh- und Wartezeiten des Personals der DDorn, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert in Rechnung gestellt.
16. Die Preise sind veränderlich. Bei kollektivvertraglichen Erhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen ist DDorn berechtigt, die Preise entsprechend etwaiger Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI) oder eines an dessen Stelle tretenden anderen Indexes in voller Höhe anzuheben.
17. Soweit kein Preis für den Auftrag vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach den am Erfüllungstag allgemein gültigen Preisen der DDorn.
18. Zahlungen der von DDorn fakturierten Leistungen sind nach erbrachter Leistung prompt und netto ohne Abzug zu bezahlen. Zustellung der Fakturen an eine Betriebsstätte des Vertragspartners ist wirksam, wenn nicht vor Absendung der Faktura eine Zustellanschrift schriftlich vom Vertragspartner bekannt gegeben wurde.
19. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist DDorn berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an vom jeweils aushaftenden Betrag 1,5 % Verzugszinsen pro Monat sowie Mahnspesen in der Höhe von Euro 20,90 pro Mahnung zu begehren sowie alle notwendigen Kosten der zweckentspre­ chenden (gerichtlichen und außergerichtlichen) Rechtsverfolgung zu verlan­ gen. Weilers ist DDorn in diesem Fall berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
20. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt, es sei denn diese werden von DDorn ausdrück- lieh anerkannt.
21. Jede Haftung der DDorn ist auf den bei Vertragsschluss vor- hersehbaren Schaden begrenzt und der Ersatz für leichte Fahrlässigkeit sowie von entgangenem Gewinn ist jedenfalls ausgeschlossen. Entsteht ein Schaden auf Grund insbesondere mangelnder Information oder Einweisung im Objekt, so besteht für DDorn keine Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung. Besteht eine Versicherungsdeckung für den eingetreten Schaden, ist die Haftung der DDorn jedenfalls betraglich auf die Versicherungssumme beschränkt. Ersatzansprüche ver- jähren jedenfalls in 6 Monaten nach Erbringung der Leistung der DDorn. Bei Verlust eines Schlüssels wird nur der Ersatz des Einzelschlüssels geleistet; es erfolgt in diesem Fall kein Ersatz einer Zentralschließanlage oder deren Kosten. Eine Kehrung des Gehsteiges, Hofes oder sonstigen Weges erfolgt – soweit vertraglich vereinbart – nur an niederschlagsfreien Tagen ohne Frostgefahr. Durch die vertragliche Vereinbarung insbesondere einer Kehrung von Gehsteigen oder Säuberung sonstiger Wege von Schnee und der Streuung bei Schnee und Glatteis werden die gesetzlichen Pflichten des Wegehalters (§ 93 StVO,§ 1319 ABGB, …) von DDorn nicht über- nommen, außer dies wird gesondert vereinbart. § 93 Abs. 5 StVO kommt nicht zur Anwendung.
22. Dieser Vertrag ist von Seiten des Vertragspartners an seine Rechtsnachfolger zu überbinden. Im Falle der Veräußerung der Liegenschaft oder des Objektes sowie bei einem Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Vertragspartner für sämtliche Außenstände und alle künftigen Forderungen aus dem Vertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger (mit Zustimmung der DDorn bei Einzelrechtsnachfolge) oder einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages. Mehrere Liegenschafts- oder Hauseigentümer haften solidarisch. Für den Fall, dass der Hausverwalter Namen, Beruf und Anschrift der Liegenschafts- oder Hauseigentümer bei Vertragsabschluss nicht bekannt gibt, haftet der Hausverwalter neben den Eigentümern als Bürge und Zahler, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, dass der Hausverwalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den Vertrag abschließen wollte. Bei vom Auftraggeber verursachter oder gewünschter vorzeitiger Vertragsauflösung steht dem Auftragnehmer ein pauschalierter Schadenersatz in der Höhe von 30% der Auftragssumme zu. Eines beson­ deren Nachweises der Schadenersatzforderung bedarf es nicht. Alle gelie­ ferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum des Auftragnehmers.
23. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Mitarbeiter, welche bei DDorn tätig sind weder während deren Tätigkeit bei DDorn noch bis 6 Monate nach deren Ausscheiden aus der DDorn abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der Vertragspartner verpflichtet DDorn eine Konventionalstrafe in Höhe von € 5.000,- zu bezahlen. Weiterreichende Ansprüche und Forderungen der DDorn bleiben hiervon unberührt und können zusätzlich eingeklagt werden.
24. Es gilt österreichisches materielles Recht. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.